1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") von Vistasol, Gerold-Buschlinger-Anlage 10, 65239 Hochheim am Main, regeln Verträge mit Verbrauchern nach § 13 BGB und gelten nicht für Unternehmer (§ 14 BGB).
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Vistasol.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Kundenbestellung gilt als Angebot an Vistasol. Die Bestellbestätigung bestätigt nur den Eingang, stellt aber keine Annahme dar.
2.2 Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung. Der Kunde hat diese unverzüglich auf Richtigkeit, insbesondere Maß- und Farb- und Mengenangaben zu prüfen. Spätere Korrekturen oder Mehrkosten gehen zulasten des Kunden. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderungen besteht nicht.
2.3 Jegliche Vertragsänderung oder Nebenabrede nach Bestellungseingang ist nur nach Absprache mit Vistasol möglich und nur gültig, wenn sie von Vistasol schriftlich bestätigt wurde.
2.4 Monteure sind nicht befugt, Auftragsinhalte zu ändern.
2.5 Vistasol kann nach Vertragsschluss technische Anpassungen vornehmen, sofern diese Form, Funktion oder Preis nicht negativ beeinflussen. Der Kunde wird darüber informiert.
3. Preise
3.1 Der vereinbarte Preis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Betrag in Euro, inklusive Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Montagekosten.
3.2 Änderungen des Vertragsgegenstandes oder unvorhersehbare behördliche Auflagen führen zu zusätzlichen Kosten, die separat in Rechnung gestellt werden. Der Kunde trägt auch den Mehraufwand durch von ihm beauftragte Dritte, die nicht bei Vistasol beschäftigt sind. Ziffer 2.3 dieser AGB gilt entsprechend.
3.3 Erfolgen die Leistungen mehr als sechs (6) Monate nach Vertragsschluss, kann Vistasol den Preis aufgrund gestiegener Material-, Personal- oder anderweitige Kosten anpassen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Zahlungen sind sofort und nach Erhalt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
4.2 Skonto ist nur gültig, wenn Vistasol dies schriftlich bestätigt. Die Fälligkeit bleibt davon unberührt.
4.3 Eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrags ist bei Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung wird in einem Zahlungsplan, abhängig vom Baufortschritt, mit dem Kunden vereinbart und kann in bis zu 3 weiteren Raten gezahlt werden.
4.4 Bei Teilleistungen kann Vistasol Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistung verlangen.
4.5 Bei Mängeln kann der Kunde einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis der Mangel behoben ist. In der Regel ist das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als angemessen anzusehen.
4.6 Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vistasol kann zusätzliche Schäden geltend machen.
4.7. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Vistasol ist ebenfalls zulässig, sofern sie auf Mängelrügen oder Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.8 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch von Vistasol stammt.
5. Lieferung und Montage
5.1 Die Liefer- und Montagefristen werden individuell vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
5.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder nicht von Vistasol zu vertretender Umstände (z. B. Materialengpässe, extreme wetter- und Wittererungsverhältnisse) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit. Vistasol ist somit berechtigt den/die Liefer- oder Montagetermin/e zu ändern. Es besteht weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadensersatz durch den Kunden.
5.3 Ist ein bestellter Artikel ohne Verschulden von Vistasol nicht lieferbar, weil der Lieferant trotz vertraglicher Verpflichtung nicht liefert und kein vergleichbarer Artikel verfügbar ist, kann Vistasol vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Der Kunde wird umgehend informiert, bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
5.4 Die Montage kann ganz oder teilweise durch von Vistasol beauftragte Subunternehmer erfolgen. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert. Für Montagefehler oder Schäden, die durch den Subunternehmer verursacht werden, haftet dieser im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Vistasol übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für Montagefehler des Subunternehmers, es sei denn, es liegt eine schuldhafte Verletzung der Auswahl- oder Überwachungspflichten seitens Vistasol vor.
5.5 Der Kunde muss sicherstellen, dass zum vereinbarten Liefertermin alle baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage gegeben sind. Ist der Einbau aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände nicht möglich, trägt dieser die entstehenden Mehrkosten.
5.6 Die Montage setzt normale Einbauverhältnisse ohne Zusatzarbeiten voraus. Der Bauplatz muss gut zugänglich und frei von Hindernissen sein. Gegenstände wie Gartenmöbel oder Blumentöpfe sind zu entfernen, Pflanzen und Hecken entsprechend zurückzuschneiden. Andernfalls können zusätzliche Kosten für einen Fehlermontagetag oder notwendige Räumarbeiten auf Stundenlohnbasis anfallen.
5.7 Bei Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton oder Pflaster befreit sein. Vistasol haftet nicht für Schäden an nicht gemeldeten Leitungen oder anderen im Boden oder Gebäude befindlichen Objekten. Durch den Einsatz von Baumaschinen und chemischen Materialien wie Montagemörtel können Beeinträchtigungen an Pflaster oder Bodenbelägen entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Boden im Voraus angemessen zu schützen (z. B. durch Bauvlies). Die Entsorgung von Mutterboden, Bauschutt oder anderen Materialien obliegt dem Kunden. Ebenso ist der Kunde für die Wiederherstellung von Pflasterflächen oder anderen Oberflächen nach Abschluss der Montage verantwortlich. Vistasol haftet nicht für Veränderungen oder Schäden an bestehenden Bodenbelägen, die durch die notwendigen Arbeiten entstehen können.
5.8 Die fachgerechte Installation und der Anschluss elektrischer Komponenten (z. B. LED-Beleuchtung, Heizstrahler oder motorisierte Markisen) sind nicht Bestandteil der Leistungen von Vistasol und müssen durch eine qualifizierte Elektrofachkraft erfolgen. Vistasol überprüft lediglich die Funktionstüchtigkeit der gelieferten elektrischen Produkte im Rahmen der Montage, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die endgültige Inbetriebnahme oder den Anschluss an das Stromnetz.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
6.1 Sofern eine Abnahme des Werkes vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß ausgeführte Werk abzunehmen. Eine Verweigerung der Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen.
6.2 Nach Abschluss der Montage erfolgt eine gemeinsame Inaugenscheinnahme des Werkes zwischen Vistasol und dem Kunden, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Der Kunde ist verpflichtet, an dieser Inaugenscheinnahme und der Erstellung des Protokolls mitzuwirken.
6.3 Das Werk gilt als abgenommen, wenn Vistasol nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
6.4 Die in Ziffer 6.3 genannten Rechtsfolgen treten nur ein, wenn Vistasol den Kunden in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder unbegründeten Verweigerung der Abnahme hingewiesen hat.
6.5 Vistasol trägt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes bis zur Abnahme durch den Kunden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht das Risiko mit Eintritt des Verzuges auf ihn über. Eine Haftung für vom Kunden bereitgestellte Materialien ist ausgeschlossen.
6.6 Sobald der Vertragsgegenstand an den Kunden übergeben wird, gehen sowohl die Nutzung als auch das Risiko für einen zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden durchgeführt, geht das Risiko mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Vistasol behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor („Vorbehaltsware“). Dieser Vorbehalt gilt auch für zukünftige Lieferungen, ohne dass eine erneute Vereinbarung nötig ist.
7.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern und verpflichtet sich, sie bis zum Eigentumsübergang sorgfältig zu behandeln.
7.3 Bei Pfändung oder Eingriffen Dritter muss der Kunde Vistasol unverzüglich informieren und auf das Eigentum von Vistasol hinweisen. Der Kunde haftet für in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten, sofern keine Erstattung durch Dritte erfolgt.
8. Gewährleistung und Garantie
8.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit der Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre für neue Ware und ein Jahr für gebrauchte Ware, sofern der Kunde Verbraucher gemäß Ziffer 1.1 dieser AGB ist.
8.1 Entspricht der gelieferte Gegenstand nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder ist er nicht für die vorgesehene Nutzung geeignet, ist Vistasol zur Nacherfüllung verpflichtet, sofern keine gesetzlichen Gründe diese verwehren.
8.2 Im Falle der Nacherfüllung hat Vistasol die Wahl, den Mangel zu beheben oder ein neues Werk zu liefern. Eine Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
8.3 Während der Nacherfüllung kann der Kunde weder die Vergütung mindern noch vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen als gescheitert, es sei denn, die Art des Mangels oder andere Umstände sprechen dagegen oder der Kunde fordert ausdrücklich eine weitere Nacherfüllung.
8.4 Scheitert die Nacherfüllung oder verweigert Vistasol diese, kann der Kunde entweder eine Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
9. Haftung
9.1 Die in unseren Werbematerialien, auf der Website, Social Media Portale oder in anderen Präsentationen gezeigten Fotos und Darstellungen sind lediglich indikativ und dienen der Veranschaulichung. Sie sind nicht verbindlich und können von den tatsächlichen Produkten oder Leistungen in Bezug auf Farbe, Ausführung oder andere Details abweichen und stellen keinen Mangel dar.
9.2 Vistasol übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf baurechtliche, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden bzw. Bauherrn.
9.3 Vistasol haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). In allen anderen Fällen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung von Vistasol ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unsererseits sowie unserer Erfüllungsgehilfen beschränkt.
9.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die aus Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, oder für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Ebenso sind Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes hiervon ausgenommen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10. Produkteigenschaften
10.1 Die gewöhnliche Abnutzung des Werkes oder Produkte stellen keinen Sachmangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar. Mängel, die auf unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Bedienung oder auf außergewöhnliche Betriebsbedingungen seitens des Kunden zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.2 Ein Spaltmaß von bis zu 5 mm ist bei Zuschnittanlagen üblich und stellt keinen Sachmangel dar.
10.3 Vistasol sowie beauftragte Subunternehmer übernehmen keine Gewährleistung für Abdichtungen jeglicher Art an freistehenden Überdachungen sowie an seitlichen Verbindungen zu anderen Gewerken oder allgemeinen seitlichen Abdichtungen. Insbesondere an Hauswandanschlüssen, Verbindungen von Terrassendächern oder Carports sowie Kopplungsstellen, kann keine vollständige Dichtigkeit gewährleistet werden. Sie sind als Wartungs- und Pflegefugen zu betrachten und unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess.
10.4 Nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden produktionstechnisch bedingte Merkmale, die die Funktionalität oder Lebensdauer des Systems nicht beeinträchtigen. Dazu gehören insbesondere: Einschlüsse oder Fehlbindungen in der Pulverbeschichtung, unwesentliche feine Kratzer, geringfügige Dellen oder leichte Profilwölbungen, oberflächliche Verschürfungen. Kratzer mit einer Länge von bis zu 50 mm und einer Tiefe von maximal 1 mm sowie kleinere Dellen mit einem Durchmesser von bis zu 10 mm werden durch eine fachgerechte Nachbesserung mittels Lackstift instand gesetzt. Sollte der Austausch des betroffenen Bauteils dennoch gewünscht werden, erfolgt dieser ausschließlich gegen Berechnung der anfallenden Herstellungs- und Lohnkosten.
10.5 Vistasol fertigt keine isolierten Warmwintergärten an, weshalb bei der Errichtung von Sommergärten (Kaltwintergärten) oder Terrassenüberdachungen mit Seitenwänden keine Abdichtungen oder Isolierungen nach den Standards für Warmwintergärten erwartet werden können. Die Konstruktionen bestehen aus nicht thermisch getrennten Profilen.
10.6 Eine vollständige Wasserdichtheit wird nicht geschuldet. Bei Glasschiebeanlagen kann es insbesondere bei Starkregen zu Wassereintritt an den Überlappungen der Schiebeelemente sowie an den Unterschienen kommen. Obwohl die Überdachungen regensicher konstruiert sind, lässt sich das Eindringen von Wasser bei starkem Niederschlag, insbesondere bei Winddruck, nicht vollständig ausschließen.
10.7 Für Dachflächen über 20 m² empfiehlt Vistasol den Einbau von zwei Regenwasserauffangsystemen. Die Regenrinnen werden ohne Gefälle montiert, wodurch stehendes Wasser nach Regenfällen auftreten kann, was jedoch keinen Mangel darstellt.
10.8 Bei Überdachungen mit einer Baubreite von 400 cm oder mehr, die ohne Mittelpfosten oder Unterzugträger ausgeführt werden, kann es aus bautechnischen Gründen zu einer leichten Durchbiegung in der Mitte kommen. Diese ist konstruktionsbedingt und hat bei Einhaltung der statischen Erfordernisse keinerlei Auswirkungen auf die Standsicherheit der Konstruktion. Ein solcher Effekt stellt daher keinen Mangel dar.
10.9 Leichte Farbabweichungen können aufgrund der technischen Verfahren der Pulverbeschichtung (Anodisierung) bei Aluminiumprofilen auftreten. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt unvermeidbar und gelten nicht als Mangel. Ebenso können Farbabweichungen zwischen bereits bestehenden bauseitigen Konstruktionen und den von Vistasol gelieferten Elementen auftreten, selbst wenn der gleiche RAL-Farbton verwendet wird. Auch diese Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar und sind material- sowie prozessbedingt.
10.10 Aufgrund physikalischer Materialeigenschaften kann sich innerhalb der Kanäle von Polycarbonat-Doppelstegplatten Kondensat bilden. Dies ist auf die gas- und dampfdurchlässigen Eigenschaften der verwendeten Materialien Polymethylmethacrylat (PMMA) und Polycarbonat zurückzuführen und stellt keinen Mangel dar, da die Funktionalität und Haltbarkeit des Materials hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
10.11 Markisentücher unterliegen produktionsbedingten optischen Effekten, die keinen Einfluss auf ihre Qualität oder Funktionalität haben und somit keinen Mangel darstellen. Durch das Falten und Konfektionieren des Gewebes können Knickfalten entstehen, die insbesondere im Gegenlicht als dunklere Bereiche sichtbar sein können. Zudem lassen sich helle Streifen (sogenannter „Weißbruch“) bei der Verarbeitung nicht vollständig vermeiden. Ebenso können durch Mehrfachlagen des Gewebes sowie unterschiedliche Wickelstärken Wellen im Saum-, Naht- und Bahnbereich der Tuchwelle auftreten. Diese Erscheinungen sind material- und produktionsbedingt und beeinflussen weder die Gebrauchstauglichkeit noch den Wert der Markise.
11. Mitwirkung des Kunden
11.1 Die Einholung sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen oder sonstiger behördlicher Erlaubnisse, obliegt ausschließlich dem Kunden. Vistasol übernimmt keine Verpflichtung zur Erstellung oder Beschaffung von Bauvorlagen, die für etwaige Genehmigungsverfahren erforderlich sein könnten. Dies gilt gleichermaßen für gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Nachbarn oder Dritten.
11.2 Vistasol stellt die baulichen Werke auf Grundlage einer standardisierten Typenstatik bereit. Eine individuelle, objektbezogene statische Berechnung ist nicht geschuldet. Die Verantwortung für die Standsicherheit der errichteten Konstruktionen im Rahmen der geltenden baurechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
11.3 Auf Anfrage von Vistasol hat der Kunde nachzuweisen, dass er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem das vertragsgegenständliche Werk errichtet werden soll. Ist er nicht Eigentümer, hat er eine schriftliche Zustimmung des rechtmäßigen Eigentümers zur Errichtung des Werkes vorzulegen.
11.4 Vistasol ist berechtigt, die Montage nicht zu beginnen oder abzubrechen, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.5 und 11.3. nicht erfüllt sind.
11.6 Der Kunde muss sicherstellen, dass Vistasol das Werk ungehindert herstellen kann. Er gewährleistet freie Zugänge zur Baustelle, schützt empfindliche Flächen oder Möbel und informiert über unterirdische, hinterwandige, nicht sichtbare Leitungen. Hindernisse sind zu entfernen. Zudem stellt der Kunde auf eigene Kosten eine Wasserquelle und einen FI-gesicherten Stromanschluss bereit.
11.7 Unterlässt der Kunde notwendige Mitwirkungen und gerät dadurch in Annahmeverzug, kann Vistasol eine angemessene Entschädigung verlangen.
11.8 Der Kunde entsorgt Erdaushub und übernimmt Pflaster-, Betonier- oder andere Arbeiten zur Wiederherstellung der Fundamentoberfläche. Diese sind nicht in der Vergütung (Montagekosten) enthalten.
11.9 Wird das Werk vor der Abnahme durch kundenseitige Fehler unbrauchbar oder verschlechtert sich, kann Vistasol eine anteilige Vergütung und Ersatz nicht inbegriffener Auslagen verlangen.
11.10 Der Kunde ist nicht verpflichtet, Urlaub für den/die Montagetermin/e zu nehmen. Falls er es doch tut, erfolgt keine Entschädigung, auch nicht bei unvorhersehbaren Terminänderungen.
12. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Recht auf Widerruf
Der Kunde hat das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Ausübung des Widerrufsrechts
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde Vistasol mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Mitteilung ist zu richten an:
Vistasol
Gerold-Buschlinger-Anlage 10
65239 Hochheim
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist absendet.
Folgen des Widerrufs
Erstattung von Zahlungen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstattet Vistasol dem Kunden alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme etwaiger Mehrkosten, die durch eine vom Kunden gewählte, von der günstigsten Standardlieferung abweichende Versandart entstehen), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei Vistasol eingeht.
Die Rückerstattung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion verwendet wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Für die Rückerstattung werden dem Kunden keinerlei Gebühren berechnet.
Rücksendung der Waren
Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Waren unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag der Widerrufserklärung an Vistasol zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist abgesendet werden.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trägt der Kunde.
Wertersatzpflicht
Der Kunde haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser auf einen Umgang zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden.
13. Streitbeilegung
Vistasol ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
14.2 Der Kunde wird darüber informiert, dass Vistasol die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den geltenden nationalen Datenschutzgesetzen verarbeitet.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung.
Stand Februar 2025
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